Flugausfall: Geld zurück bei Streik im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung
Ein Flug von München nach Oslo fiel im Jahr 2019 wegen eines gewerkschaftlich organisierten Pilotenstreiks aus. Die Airline wollte betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen. Sie argumentierte, bei einem Streik handele es sich um einen »außergewöhnlichen Umstand« im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Dieser befreie sie von ihren Ausgleichspflichten.
Das Landgericht Landshut ordnete dies jedoch anders ein. Tarifauseinandersetzungen und Streiks gehören zum allgemeinen unternehmerischen Risiko. Deshalb haftet die Airline bei streikbedingten Flugausfällen, die auf einen gewerkschaftlich organisierten, rechtmäßigen Streik zurückzuführen sind (z.B. Tarifauseinandersetzung). Passagieren steht hier eine Ausgleichszahlung zu. Airlines können sich nicht auf »höhere Gewalt« berufen.
LG Landshut, Urteil vom 21.8.2020, 15 S 1420/20
Anmerkung der Redaktion:
Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um einen »wilden Streik« handelt. Hier kann sich die Airline auf »außergewöhnliche Umstände« berufen (EuGH, Urteil vom 17.4.2018, C-195/17). Ein »wilder Streik« kann beispielsweise durch die arbeitgeberseitige Ankündigung von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen im Unternehmen ausgelöst werden. Das ist mit der hier zur Entscheidung liegenden Konstellation eines Streiks im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung nicht vergleichbar.