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Flugausfall bei Pauschalreise: Keine doppelte Erstattung

Reisen & Urlaub 5. August 2019
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Elnur / stock.adobe.com

Pauschalreisende, die von einer Flugannullierung betroffen sind, können nur vom Veranstalter Erstattung verlangen, nicht direkt von der Airline. Das gilt auch bei Insolvenz des Veranstalters.

Urlauber hatten bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde wenige Tage vor Reisebeginn mangels Nachfrage annulliert. Der Veranstalter ging kurz darauf in Insolvenz, die Kunden gingen leer aus. Sie verklagten daraufhin die Fluggesellschaft Aegaen Airlines, welche den Flug hätte durchführen sollen.

Ohne Erfolg. Die Richter am EuGH urteilten: Fluggäste, die beim Reiseveranstalter Erstattung verlangen, könnten diese nicht auch noch bei der Airline geltend machen.

Dahinter steht die Trennung der Ansprüche nach der EU-Pauschalreiserichtlinie und der EU-Fluggastrechteverordnung. Eine Kumulierung von Ansprüchen ist unzulässig. Sie würde »zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz« der Fluggäste zu Lasten der Fluggesellschaften führen. Diese müssten sonst einen Teil der Verantwortung tragen, die der Reiseveranstalter zu übernehmen hat.

Ist ein Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht in der Lage ist, den Reisenden den Reisepreis zu erstatten, ist der Staat in der Pflicht. Er muss Regelungen schaffen, wonach auch im Fall eines Konkurses des Veranstalters die Erstattung gezahlter Beträge gesichert ist (z.B. Insolvenzschutz durch den sogenannten „Sicherungsschein“ nach deutschem Recht). Gibt es keine entsprechende Regelung, haftet der Staat und muss Schadensersatz leisten.

EuGH, Urteil vom 10.7.2019, C-163/18