Flexibles Umbuchen nach Flugannullierung möglich
Die Lufthansa hatte wegen der Corona-Pandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge gestrichen. Zwei betroffene Passagiere wählten gemäß ihrer Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Airline jedoch ab. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Bei einer Flugannullierung haben Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung.
Entscheiden sie sich für eine Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen erbringen. Diese Rechte gelten auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie der Corona-Pandemie.
Unklar war bislang, ob es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ersatzbeförderung und dem ursprünglichen Reisedatum geben muss. Hier sorgt der BGH nun mit seiner verbraucherfreundlichen Entscheidung für Klarheit: Reisende, deren Flug annulliert wird, können selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten. Die Fluggesellschaften dürfen hierfür keinen Aufpreis verlangen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind. Soweit dies gegeben ist, können betroffene Fluggäste den Ersatzflug auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt antreten.
Folge: Dies führt im Ergebnis zu einem Anspruch auf zeitliche Flexibilität bei der Umbuchung des Fluges.
BGH, Urteil vom 27.6.2023, X ZR 50/22