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Eine harte Flugzeuglandung ist rechtlich nicht unbedingt ein Unfall

Reisen & Urlaub 26. Juli 2021
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B747 / stock.adobe.com

Wer sich bei einer harten Flugzeuglandung verletzt, hat nicht zwingend Anspruch auf Schadensersatz. Denn hierbei handelt es sich nicht in jedem Fall um einen »Unfall« im Sinne des Gesetzes.

Passagiers kommt es nicht an.

Eine Flugreisende erlitt auf einem Flug von Wien nach St. Gallen wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall. Sie verlangte von der Airline Schadensersatz in Höhe von rund € 69.000,-.

«Die Verletzte argumentierte, die »harte Landung« auf dem Flughafen in Altenrhein sei ein »Unfall« im Sinne des Art.17 des Übereinkommens von Montreal (MontÜbk). Es regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU.

Die Airline entgegnete: Die Landung auf dem Zielflughafen erfolgte im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs. Eine harte Landung sei ein typisches Ereignis während eines Fluges. Die geografische Lage des Zielflughafens in Alpennähe bedinge aus flugtechnischer Sicht, dass eine harte Landung sicherer sei als eine zu weiche. Ein Pilotenfehler sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste entscheiden, ob eine harte Landung zwingend als Unfall zu bewerten ist und ob Passagiere, die sich bei einer solchen Landung verletzen, Schadensersatz verlangen können.

Der EuGH verneinte beide Fragen. Art. 17 MontÜbk normiert die Haftungsgrundlage für die Airline nur, wenn die Landung rechtlich als »Unfall« einzustufen ist. Darunter wird ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes und schädigendes Ereignis verstanden.

Die hier in Frage stehende Landung war flug(betriebs)technisch einwandfrei. Es kommt bei der Beurteilung auf das jeweilige Flugzeug, auf die Regeln der Technik, auf bewährte Flug-Praktiken und den jeweiligen Flughafen an. Für den Zielflughafen wurde ausdrücklich eine »harte Landung« empfohlen. Ein Pilotenfehler ist nicht nachweisbar. Es liegt somit kein Unfall vor.

Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Fluggast die Landung als unvorhergesehenes Ereignis wahrgenommen hat. Das Gesetz sieht jedoch keine subjektiven Kriterien aus der Sicht des Fluggastes vor. Denn jeder Passagier empfindet anders. Das führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung des Unfallbegriffs und damit der Haftung.

EuGH, Urteil vom 12.5.2021, C-70/20