Bonusmeilen, Arbeitszeit & Überstunden: Geschäftsreisen rechtlich gesehen
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort außerhalb seiner regulären Arbeitsstätte fahren muss, um dort ein Dienstgeschäft wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene arbeitsrechtliche Fragen.
Was gehört bei einer Geschäftsreise zur Arbeitszeit und was nicht?
Klar ist, dass Tätigkeiten, die dem eigentlichen Zweck der Geschäftsreise entsprechen (z. B. Teilnahme an Besprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen, Ausführung von Aufträgen) zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers gehören und vom Arbeitgeber zu vergüten sind.
Schwieriger ist die Einordnung der Reisezeit, also der Hin- und Rückfahrt. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und in welchem Umfang die auf der Geschäftsreise verbrachte Reisezeit zu vergüten ist. Maßgebend sind in erster Linie die entsprechenden arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen. Andernfalls kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.
Wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung auf der Reise verlangt (z. B. Akten lesen, Telefonate zu führen, Aufbereitung der Ergebnisse einer Tagung), gilt das als Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber zu vergüten ist. Das Gleiche gilt, wenn vom Arbeitnehmer eine belastende Tätigkeit wie beispielsweise Autofahren ausgeübt werden muss. Wenn sich der Arbeitgeber dagegen darauf beschränkt, lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorzugeben und es im Übrigen dem Arbeitnehmer überlässt, wie er die Wegezeit nutzt (z. B. Schlafen oder Romane lesen während der Bahnfahrt), gilt die Reisezeit nicht als Arbeitszeit. In diesem Fall handelt es sich um Freizeit und nicht um eine vergütungspflichtige Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 519/05).
Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitnehmer während der Geschäftsreise Überstunden macht?
Überstunden fallen bei Geschäftsreisen schnell an, vor allem dann, wenn auch die Reisezeit als Arbeitszeit gilt. In Tarifverträgen ist regelmäßig geregelt, ob und in welchem Umfang Überstunden vom Arbeitgeber zu vergüten sind.
Auch Arbeitsverträge enthalten häufig entsprechende Vereinbarungen. Arbeitsvertragliche Regelungen dürfen allerdings den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Regelungen im Arbeitsvertrag, nach der erforderliche Überstunden nicht vergütet, sondern mit dem Gehalt abgegolten sind, oder nach der mit der vereinbarten Vergütung die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers einschließlich Überstunden abgegolten ist, sind unwirksam.
Eine wichtige Ausnahme sind Überstunden von Angestellten, deren Vergütung über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Mehr erfahren
Unwirksam ist auch eine vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag, nach der Überstunden pauschal vergütet werden und nicht klar und eindeutig hervorgeht, welche Arbeitsleistungen damit erfasst werden. Auch eine Vereinbarung, nach der ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ist nichtig.
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf eine Überstundenvergütung nur dann, wenn ihm für die geleisteten Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt wird (z. B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Zulässig ist die Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer zwischen dem Freizeitausgleich und der Zahlung einer Überstundenvergütung wählen darf.
Keinen Anspruch hat der Arbeitnehmer darauf, dass ihm neben der Überstundengrundvergütung vom Arbeitgeber auch ein Überstundenzuschlag gezahlt wird. Ein Anspruch besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist.
Darf der Arbeitnehmer die auf Dienstreisen erworbenen Vielflieger-Bonusmeilen privat nutzen?
Wer viel mit dem Flugzeug unterwegs ist, sammelt im Laufe der Zeit ein dickes Bonusmeilenkonto. Bei Geschäftsreisen stellt sich dann die Frage, wem die Bonusmeilen zustehen – dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer. Einerseits hat der Arbeitgeber die Flüge finanziert, andererseits werden die Bonusmeilen nach den Regeln des Bonussystems dem Fluggast persönlich gutgeschrieben.
Laut Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 500/05) stehen, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die vom Arbeitnehmer auf vom Arbeitgeber angeordneten Geschäftsreisen erworbenen Vielflieger-Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, damit dieser sie im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Finanzierung von Dienstflügen einsetzen kann. Das gilt auch dann, wenn – wie bei den meisten Bonusprogrammen üblich – ausschließlich natürliche Personen Bonusmeilen erwerben können und die entsprechende Mitgliedschaft auf der Grundlage der persönlichen Daten des Arbeitnehmers erworben wird.
Allerdings kann aus einer sogenannten betrieblichen Übung ein Anspruch des Beschäftigten auf eine private Nutzung von Bonusmeilen entstehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen die private Nutzung der Bonusmeilen durch den Mitarbeiter über längere Zeit duldet.
Welche Ansprüche bestehen bei einer Geschäftsreise, wenn sich der Flug oder die Bahn verspätet?
Verspätungen für Flüge bis 1.500 Kilometern bis zu zwei Stunden, für Flüge über 1.500 Kilometern innerhalb der EU oder zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern außerhalb der EU bis zu drei Stunden und für alle anderen Flüge bis zu vier Stunden müssen hingenommen werden. Bei längeren Verspätungen muss die Fluggesellschaft nach der Dauer der Verspätung einen finanziellen Ausgleich zwischen 250 und 600 Euro zahlen. Nach Ablauf der Wartezeit muss die Fluggesellschaft die Passagiere kostenlos betreuen. Bei Verspätungen ab fünf Stunden kann die vollständige Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung oder einen Rückflug zum Abflugort verlangen.
Achtung: Der Anspruch auf Ausgleichszahlung steht dem Geschäftsreisenden selbst zu, auch wenn das Unternehmen den Flug bezahlt hat.
Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste der Bahn eine Entschädigung von 25 Prozent des Reisepreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Es gilt immer die verspätete Ankunftszeit am Zielort. Maßgebend ist also nicht, wann der Zug losfährt, sondern wie viel später er als geplant ankommt.
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