LG Berlin: Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam
Ein Mieter muss die Kosten der Schönheitsreparaturen nicht übernehmen, selbst wenn die Wohnung zu Beginn des Mietvertrags renoviert übergeben wurde. Das LG Berlin hält eine entsprechende Klausel, die das Gegenteil vorsieht, für unwirksam.
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