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Modernisierungsmieterhöhung nach Aufzugseinbau nur bei echter Nutzbarkeit

Mieterhöhung & Mietbeendigung 12. August 2024
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Der Zeigefinger einer rechten Hand drückt auf einen Aufzugknopf, der mit einem Pfeil nach oben versehen ist. Darunter ist einer weiterer Knopf, der mit einem Pfeil nach unten versehen ist.

jaboo_foto / stock.adobe.com

Ein Aufzugeinbau stellt nur dann eine Modernisierung mit Berechtigung zu Modernisierungsmieterhöhung dar, wenn der Mieter auch einen tatsächlichen Gebrauchsvorteil davon hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufzug nicht dazu führt, dass der Mieter seine Wohnung, besser, schneller oder barrierefrei erreichen kann.

Der Eigentümer eines Mietshauses hatte einen Aufzug anbringen lassen. Der Aufzug hielt jedoch nicht in den Etagen mit den Wohnungseingängen, sondern auf den Zwischenetagen. Der Vermieter ging dennoch von einer Modernisierung aus und erhöhte die Miete. Die Mieterin einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung war damit nicht einverstanden. Sie argumentierte, der Fahrstuhl bringe ihr nichts, sie müsse immer noch 11 Stufen bis zu ihrer Wohnung überwinden.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab ihr recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters. Ebenfalls ohne Erfolg. Laut Landgericht Berlin bringe der Aufzugeinbau der Frau keinen Gebrauchsvorteil. Eine Modernisierungsmieterhöhung sei daher unzulässig.

Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liege unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller und barrierefrei zu erreichen ist. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere könne wegen der Wartezeit auf den Fahrstuhl nicht einmal eine Zeitersparnis angenommen werden.

Auch die Argumentation des Vermieters, dass ein Aufzug auch bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Aufzug zwischen den Etagen halte, nützte nichts. Laut Gericht sind wohnwerterhöhende Merkmale nicht dasselbe wie eine Gebrauchswerterhöhung. Das Vorliegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals könne allenfalls ein Indiz darstellen.

LG Berlin, Beschluss vom 6.11.2023, 64 S 126/22

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