Mietmangelbeseitigung fehlgeschlagen: Keine weitere Mietminderung ohne Anzeige
Nachdem die Mieter einer Wohnung im Oktober 2012 verschiedene Mängel angezeigt hatten, minderten sie die Miete. Im Mai 2014 kümmerte sich die Vermieterin um die Beanstandungen und beseitigte die angezeigten Mängel. Ein Mangel war nach Auffassung der Mieter aber immer noch nicht behoben worden, weshalb sie die Miete ab Juli 2014 weiterhin minderten. Die Mieter informierten die Vermieterin allerdings nicht über den ihrer Meinung nach weiterbestehenden Missstand.
Das blieb nicht ohne Folgen. Aufgrund des aufgelaufenen Zahlungsrückstands in Höhe von ca. 1.225 Euro kündigte die Vermieterin im Januar 2015 das Mietverhältnis fristlos. Hilfsweise kündigte sie ordentlich. Es kam zur Räumungsklage. Das Landgericht Berlin gab der Vermieterin recht. Das Mietverhältnis sei zumindest durch die ordentliche Kündigung wirksam beendet worden sei.
Die Mieter befanden sich mit mehr als einer Monatsmiete zum Zeitpunkt der Kündigung in Zahlungsverzug. Das Gericht gestand ihnen kein Recht zur Mietminderung zu. Dazu fehlte es an der erforderlichen Mängelanzeige. Schließlich hatte die Vermieterin hier zunächst auf die Anzeige der Mieter hin Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels ergriffen. Wenn sich dann herausstellt, dass diese nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben, müsse der Mieter dies grundsätzlich seinem Vermieter mitteilen. Macht er es nicht, wie es hier die Mieter getan haben, besteht kein Recht, die Miete weiterhin zu mindern. Hinzu kommt, dass das Unterlassen der Mängelanzeige ein Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen. Schließlich haben Mieter dem Vermieter gegenüber eine Obhutspflicht an der Wohnung.
(LG Berlin, Urteil vom 22.7.2016, Az. 63 S 237/15)
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