Mieterhöhung: Bloßes Bestreiten der Wohnungsgröße nützt dem Mieter nichts
Ein Vermieter ließ dem Mieter seiner Dachwohnung ein Mieterhöhungsverlangen zukommen. In dem Schreiben legte er der Berechnung der höheren Miete die Wohnfläche zugrunde. Diese Wohnfläche hatte er auch zuvor schon bei den Betriebskostenabrechnungen verwendet. Der Mieter hatte jedoch Zweifel an der Wohnungsgröße. Er lehnte die Mieterhöhung ab und verlangte einen Nachweis über die angegebene Wohnfläche.
Die Sache ging vor Gericht, wo der Vermieter die Zustimmung per Urteil durchsetzen wollte. Zunächst ohne Erfolg. Erst beim Bundesgerichtshof bekam er recht.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Mieter die Wohnfläche zwar bestritten, aber keine eigene Wohnflächenangabe gemacht hatte. Dass war dem Mietrechtssenat beim BGH zu dürftig. Ohne eigenes substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter behaupteten Größe der Wohnung gilt diese gemäß § 138 Zivilprozessordnung als zugestanden. Denn ein bloßes Bestreiten der vom Vermieter angegebenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung reiche nicht aus. Der Mieter müsse auch selbst Angaben zur Wohnungsgröße machen.
Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Mieterhöhung gegeben waren, wurde der Mieter im Ergebnis zur Zustimmung verurteilt.
(BGH, Urteil vom 31.5.2017, Az. VIII ZR 181/16).