Vermieter darf Mieterwechsel in WG nur aus wichtigem Grund ablehnen
In einer Berliner Wohngemeinschaft lebten vier Personen, die allesamt namentlich im Mietvertrag aufgeführt waren. Als zwei Mieter durch zwei neue Bewohnerinnen ausgetauscht werden sollten, spielte der Vermieter nicht mit. Er lehnte die Neubelegung der frei werdenden Zimmer ab. Die Mieter verklagten ihren Vermieter daraufhin auf Zustimmung.
Die Richter am Landgericht Berlin kamen zu dem Ergebnis, dass einem WG-Vermieter zwar von Anfang an klar sein müsse, dass die Wohngemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist. Folglich hätten die Mitglieder einer WG ein Wechselrecht, wenn ein solches nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen sei. Es bedürfe daher keiner gesonderten Zustimmung zum Wechsel. Die Mieter müssten allerdings den Wechsel eines Mieters anzeigen. Das war hier nicht geschehen.
Außerdem müsse der Vermieter einer WG das Recht haben, einen Austauschmieter aus wichtigem Grund ablehnen zu können. Ein wichtiger Grund sei zum Beispiel die Bonität eines zukünftigen Mieters, die für einen Vermieter ja nicht gerade unwichtig sei. Von den neuen Mieterinnen konnte aber eine die Miete nicht bezahlen. Der Vermieter hatte die Frau als Nachmieterin deshalb zurecht abgelehnt.
(LG Berlin, Urteil vom 23.3.2016, Az. 65 S 314/15)