Tod des Mieters: Angehörige müssen Vermieter informieren
In München hatte die Tochter einer Mieterin die Vermieterin ihrer Mutter mehr als zehn Monate lang nicht über deren Tod informiert. Stattdessen lebte sie mit ihrer eigenen Tochter und deren Sohn weiter in der Wohnung der verstorbenen Mutter. Sie waren mit Zustimmung der Vermieterin in die Mietwohnung der Mutter eingezogen. Aber erst, als es zu Unregelmäßigkeiten bei der Mietzahlung kam, erfuhr die Vermieterin vom Tod der eigentlichen Mieterin.
Die Vermieterin kündigte der Tochter fristlos und erhob Räumungsklage. Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, die Vermieterin sei zurecht davon ausgegangen, dass die Zahlungsfähigkeit der Tochter unsicher ist. Die eingeholten Schufa-Auskünfte hätten zahlreiche negative Einträge beinhaltet. Zudem war die Tochter zum Kündigungszeitpunkt in zwei vorangegangenen Monaten mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten.
Auch in dem Umstand, dass die Tochter die Vermieterin über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informiert hatte, sondern dies erst auf Nachfrage zögerlich nachgeholt hätte, sah das Gericht eine nicht hinnehmbare Unzuverlässigkeit. Das Vertrauen der Vermieterin in eine künftige Vertragstreue sei dadurch ebenfalls erschüttert. Derartige Mieter müsse sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen.
(AG München, Urteil vom 18.8.2016, Az. 432 C 9516/16)