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Flächenangabe im Mietvertrag: »Wohn-/Nutzfläche« umfasst auch Kellerräume

Mieten & Wohnen 9. Dezember 2022
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Viesturs Kalvans / stock.adobe.com

Die Flächenangabe im Mietvertrag spielt insbesondere bei der Betriebskostenabrechnung und bei Mieterhöhungen eine wichtige Rolle. Deshalb kommt es auf die konkrete Vereinbarung im Vertrag an.

Nachdem eine Mieterin einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen hatte, kam sie auf die Idee, die Wohnungsgröße nachzumessen. Die Messung ergab eine Größe von 43,32 m2. Der Mietvertrag wies die »Wohn-/Nutzfläche« jedoch mit 55 m2 aus. Die Mieterin warf den Vermietern daraufhin vor, dass die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweichen würde. Sie verlangte deshalb die Rückzahlung überzahlter Miete.

Die Vermieter gaben nicht nach. Sie verwiesen vielmehr darauf, dass auch der ausdrücklich mitvermietete Keller bei der Berechnung der Wohnungsgröße berücksichtigt werden muss. Die Mieterin sah dies anders. Es kam zum Prozess. Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Mieterin recht. Die habe wegen der zu viel gezahlten Miete einen Rückzahlungsanspruch. Der Begriff »Wohn-/Nutzfläche« betreffe nicht den Keller.

Das zuständige Landgericht Saarbrücken hob das Urteil in zweiter Instanz auf. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete bestehe nicht. Der Begriff »Wohn-/Nutzfläche« meine nicht nur die angemietete Wohnfläche, sondern alle dem Mieter zur alleinigen Benutzung überlassenen Nutzflächen. Und damit seien dann auch die im Keller gelegenen Räume gemeint. Somit werde der Keller zur Nutzfläche hinzugerechnet.

LG Saarbrücken, Urteil vom 23.6.2022, 10 S 136/21