Schönheitsreparaturen freiwillig ausgeführt: Mieter hat keinen Ausgleichsanspruch
Die Mieter einer Wohnung in Hessen hatten ihren Vermieter auf Kostenerstattung für die von ihnen durchgeführten Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagt. Sie verlangten pauschal einen Betrag in Höhe von € 1.000,-. Der Vermieter weigerte sich zu zahlen. Schließlich seien die Mieter vertraglich nicht verpflichtet gewesen zu renovieren.
Das Landgericht Wiesbaden bestätigte seine Auffassung. Den Mietern stehe gegen den Vermieter kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Schönheitsreparaturen zu, da sie dazu nicht verpflichtet waren. Die Mieter seien offensichtlich einem Rechtsirrtum erlegen. Daher bestehe keine Ausgleichspflicht seitens des Vermieters. Zumindest hätten die Mieter angeben müssen, welche Renovierungsarbeiten konkret durchgeführt worden sind, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie betrieben haben und welche Wertverbesserung dadurch eingetreten ist. Eine pauschale Forderung wie hier reichte dem Gericht jedenfalls nicht aus.
LG Wiesbaden, Urteil vom 9.7.2020, 3 S 91/20