Hundehaltung in der Wohnung: Zustimmung kann nicht grundlos verweigert werden
Zwei Mieterinnen hatten in ihrem Mietvertrag eine Klausel, nach der Hunde nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Zudem hieß es, die Zustimmung dürfe der Vermieter bei Vorlage von triftigen Gründen verweigern. Als die Mieterinnen die Vermieterin um Erlaubnis für die Haltung einer Dogge baten, lehnte diese ab. Nichtsdestotrotz legten sich die beiden Frauen gegen den Willen der Vermieterin die Dogge zu. Anschließend wendeten sie sich erneut an die Vermieterin und baten diese nochmals erfolglos um die Zustimmung zur Hundehaltung. Nach diesem erneuten Veto klagten die Mieterinnen gegen die Vermieterin auf Zustimmung zur Hundehaltung. Mit Erfolg.
Zwar vertrat das zuständige Amtsgericht die Auffassung, die Frauen hätten vor Anschaffung der Dogge die Einwilligung der Vermieterin einholen bzw. diese nach der ersten Ablehnung gerichtlich durchsetzen müssen. Dennoch berechtige dies die Vermieterin nicht, die Hundehaltung zu untersagen. Es sei aber reiner Formalismus, wenn man auf die zwingende Einhaltung der vorherigen Zustimmung bestehen würde. Andernfalls müssten die Mieterinnen den erworbenen Hund wieder abschaffen und dürften ihn nach Erhalt der Zustimmung bzw. nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung wieder zu sich in die Wohnung nehmen.
Im Ergebnis reichte es dem Gericht deshalb festzustellen, ob hier triftige Gründe Fall vorliegen würden, die eine Zustimmungsverweigerung gerechtfertigt hätten. Die Annahme der Vermieterin, das Treppenhaus könnte über Gebühr abgenutzt werden, überzeugte das Gericht jedenfalls nicht. Hinzu kam, dass die beiden Mieterinnen eine Versicherung für den Hund abgeschlossen hatten, die durch den Hund verursachte Gebäudeschäden mitversichert. Auch hatte sich bislang kein anderer Mieter über den Hund beschwert, sodass die Vermieterin keine konkreten Einwendungen gegen die Haltung der Dogge vorbringen konnte.
AG Paderborn, Urteil vom 28.10.2019, 51 C 112/19