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Eigenbedarfskündigung nach Hauskauf: Keine Sperrfrist zulasten von Ex-Partner

Mieten & Wohnen 3. Februar 2021
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N. Theiss / stock.adobe.com

Wenn Eigentümer ihre vermietete Wohnung verkaufen, fürchten viele Mieter, dass ihnen wegen Eigenbedarfs vom neuen Eigentümer gekündigt wird. Deshalb gibt es eine Kündigungssperrfrist, um sie davor zu schützen. Die hilft aber nicht immer.

In dem Verfahren ging es um ein vermietetes Einfamilienhaus, das ein Vater an seinen Sohn und dessen Ehefrau zuvor verkauft hatte. Das Paar war zwar noch verheiratet, lebte aber bereits zum Zeitpunkt des Hauskaufs getrennt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Knapp ein Jahr nach der Scheidung des Paares kündigten die Hauseigentümer, der Sohn und seine Ex-Frau, dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Die Frau beabsichtigte, mit den beiden minderjährigen Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in das Haus zu ziehen.

Die Frau wohnte noch in einer Mietwohnung ihres Ex-Schwiegervaters und wollte dort nach der Scheidung nicht mehr leben. Zudem lag das Haus so nahe an der Schule, so dass die Kinder dorthin zu Fuß gehen konnten. Damit konnte sich die Frau eine tägliche Fahrt von 12 Kilometern ersparen.

Der Mieter weigerte sich, die Wohnung auszuziehen. Seiner Meinung nach dürfe der Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Kauf ausgesprochen werden. Er berief sich dabei auf § 577 a Abs. 2 BGB. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren erst zwei Jahre nach Kauf vergangen. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, wo die Vermieter recht bekamen.

Die dreijährige Sperrfrist müsse nicht eingehalten werden. Auch nach der Scheidung gehörten die beiden Eigentümer immer noch zur selben Familie. Bereits in einem vorangegangenen Urteil hatte der BGH bereits festgestellt, dass zu den Familienangehörigen zählt, der auch vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen hat.

Hierzu zählten auch Ehepartner, die getrennt lebten bzw. die Scheidung bereits eingereicht oder vollzogen hätten.  Diese Feststellung gelte auch für die Auslegung von § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB. Die Sperrfrist von drei Jahren greife deshalb nicht bei geschiedenen Ehegatten.

BGH, Urteil vom 2.9.2020, VIII ZR 35/19