Betriebskostenabrechnung und Belegeinsicht: Vermieter muss Zahlungen auf Wunsch nachweisen
Es ging es um eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als € 1.000,-. Die hatte der Mieter verweigert, weil die Vermieterin nicht die Zahlungsbelege offenlegen wollte. Der Mieter war mit seinem Ansinnen, überprüfen zu wollen, ob die Vermieterin die Rechnung überhaupt bezahlt hatte, vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich. Die Karlsruher Richter entschieden, solange einem Mieter die gewünschte Belegeinsicht nicht gewährt werde, stehe diesem zumindest vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Das Einsichtsrecht des Mieters beziehe sich dabei neben den Rechnungen auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. Denn nur mithilfe dieser Belege könne der Mieter die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge überprüfen. Dafür müsse kein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das allgemeine Interesse des Mieters, die Abrechnung des Vermieters zu kontrollieren, genüge bereits.
BGH, Urteil vom 9.12.2020, VIII ZR 118/19