Wer seinen Hund im Auto bei Hitze zurücklässt, dem droht eine Geldbuße
Eine Passantin bemerkte im Spätsommer gegen 11.00 Uhr, dass ein Hund in einem geparkten Auto offenkundig Qualen litt. Das Fenster des Wagens war auf der Beifahrerseite nur einen Spaltbreit geöffnet, eine Wasserschale für das Tier war nicht zu sehen. Die Außentemperatur betrug an diesem Tag 25 Grad im Schatten. Das Tier hechelte stark und hyperventilierte, hatte Schaum vor dem Mund und Eiter lief ihm aus den Augen. Die Polizei befreite das Tier schließlich. Es überlebte.
Die Streife hinterließ eine Notiz für den Kfz-Halter. Erst gegen 16.00 Uhr – rund fünf Stunden nach der Befreiung des Hundes – erschien die Hundehalterin auf der Polizeiwache und behauptete, sie habe ihre Arbeit unterbrochen und etwa alle zehn Minuten nach dem Tier im Auto gesehen, es sei nur kurze Zeit im Auto und dort mit Wasser versorgt gewesen.
Das Amtsgericht München verhängte eine Geldbuße gegen die Tierhalterin in Höhe von € 200,-. Ihre Einlassungen, sie habe sich um den Hund gekümmert, waren durch die Zeugenaussagen widerlegt. Ein Amtstierarzt stellte fest, dass der Hund an einem Hitzestau litt. Er hätte ohne die Befreiung aus dem verschlossenen Auto verenden können.
Bei der Höhe der Geldbuße berücksichtige das Gericht, dass die Halterin erstmalig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, lediglich fahrlässig handelte und keine Wiederholungsgefahr besteht, da sie das Tier zwischenzeitlich ins Tierheim abgegeben hatte.
AG München, Urteil vom 29.11.2017, 1115 OWi 236 Js 193231/17
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