Wer bezahlt den Tierarzt für die Behandlung von Fundkatzen?
In eine Tierarztpraxis wurden im Laufe des Jahres 2016 drei aufgefundene verletzte Katzen zur Behandlung gebracht. Die Behandlungskosten beliefen sich insgesamt auf € 2.036,12. Diese wollten die Tierärzte von der Gemeinde als Trägerin der Fundbehörde erstattet haben.
Die Gemeinde lehnte das jedoch ab. Begründung: Sie hafte nur für (ihren Haltern entlaufene) Fundkatzen, nicht für Wildlinge. Dabei handele es sich um herrenlose Tiere. Zur Abgrenzung kommt es im Einzelfall auf den Zustand des Tieres an. Dieser muss auf eine Verwilderung schließen lassen. Wildlinge sind in der Regel scheu, lassen sich nicht anfassen und können nur mit einer Falle eingefangen werden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, die Tierärzte haben hier drei Fundkatzen behandelt und können deshalb die entsprechenden Behandlungskosten der Fundbehörde in Rechnung stellen.
Diese muss die Kosten nur übernehmen, wenn es sich bei den Tieren nicht um herrenlose Wildlinge handelt. Dafür, dass die drei behandelten Katzen keine Wildlinge waren, sprachen folgende Indizien: Ein Kater war gechipt. Die zweite Katze suchte Kontakt zu Menschen. Die dritte Katze wurde ins Tierheim abgegeben und ließ sich schnell an neue Tierhalter vermitteln.
VG Koblenz, Urteil vom 13.9.2017, 2 K 533/17.KO
Lesen Sie auch unseren Rechtstipp: Streitfall Haustier: Was Sie als Tierhalter wissen sollten