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Keine Eilentscheidung in der Frage: „Hund im Büro zulässig?“

Haustier 21. April 2018
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Keine Eilentscheidung in der Frage: „Hund im Büro zulässig?“

© Igor Normann / stock.adobe.com

Ist ein Arbeitnehmer berechtigt, seinen Hund mit ins Büro zu nehmen, bedarf es eines triftigen Grundes (z.B. Allergie), an dieser Praxis zu rütteln. Im vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls ist ein Welpe nicht aus dem Büro zu entfernen.

Eine Mitarbeiterin brachte seit September 2017 ihren Dackel-Welpen vereinbarungsgemäß mit ins Büro. Sie hatte bereits im Vorfeld der Anschaffung des Hundes mitgeteilt, den Vierbeiner künftig mit zur Arbeit zu bringen.

Ein Geschäftspartner, der Hunde aufgrund schlechter Erfahrungen nicht mag und auch ihren Geruch verabscheut, wollte diese Praxis ändern. Er trug vor, man treffe in allen Räumlichkeiten (z.B. Kopierraum, Büroküche) auf den Vierbeiner, was ihn und auch andere Mitarbeiter störe. Der Dackel beeinträchtige zudem die Außenwirkung der Firma. Schließlich befürchtete er Probleme, wenn Kunden mit Kleinkindern oder mit eigenen Hunden ins Büro kämen. Die Kollegin solle deshalb den Welpen in ihrem Büroraum einsperren.

Das wiederum lehnte die Frau ab. Sie argumentierte, der Hund werde in diesem Fall bellen und jaulen, was er bislang nicht tue. Eine Rundmail an die übrigen Kollegen habe ergeben, dass niemand etwas gegen das Mitbringen des Hundes einzuwenden habe.

Deshalb beantragte der Geschäftspartner, im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin unbefristet zu untersagen ihren Dackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,- anzudrohen.

Das Amtsgericht München sah jedoch keine ausreichende Dringlichkeit für vorläufigen Rechtsschutz und lehnte den Antrag ab.

Es sind hier keine wesentlichen Nachteile zu befürchten, die unbedingt per Eilverfahren abgewendet werden müssen. Der Dackel im Büro führt weder zu einem Image-Schaden noch zu einer Umsatzeinbuße; Beschwerden oder allergische Reaktionen von Kollegen oder Kunden sind nicht vorgetragen. Das Ergebnis im Hauptverfahren kann somit abgewartet werden.

AG München, Beschluss vom 20.2.2018, 182 C 20688/17

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