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Hundekauf: Haftet der Züchter für die Folgen eines Gendefekts?

Haustier 6. Juni 2017
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Hundekauf: Haftet der Züchter für die Folgen eines Gendefekts?

© olenalyzun / adobe.stock.com

Wer einen Mops kauft, der aufgrund eines Gendefektes schwerkrank wird, kann von der Züchterin zwar einen Teil des Kaufpreises zurückfordern. Ersatz der Tierarztkosten gibt es jedoch nicht.

Ein Hundeliebhaber hatte im April 2012 einen reinrassigen Mops zum Preis von € 1.400,- von einer gewerblichen Züchterin gekauft. Es stellte sich heraus, dass der Hund von Geburt an krank war. Er leidet an einer genetisch veranlagten Autoimmunkrankheit mit oftmals tödlichem Verlauf.

Der Käufer machte deshalb zum einen eine Kaufpreisminderung gegenüber der Züchterin geltend (hier: € 1.050,-, was 75 % des Kaufpreises entspricht), zum anderen verlangte er Schadensersatz in Höhe von rund € 5.500,- für tierärztliche Behandlungskosten und Medikamente. Er behauptet, der Züchterin sei der Gendefekt bekannt gewesen. Zudem habe sie durch die häufige Belegung der Mutterhündin den Zuchtstandard verletzt.

Das Landgericht Ingolstadt entschied, der Hundekäufer darf den Kaufpreis mindern, die krankheitsbedingten Tierarztkosten muss die Züchterin aber nicht übernehmen.

Der Mops leidet an einem Gendefekt. Das hat ein veterinärärztliches Gutachten bestätigt. Das ist rechtlich gesehen ein Mangel. Da die Züchterin gewerblich gehandelt hat, ist der im Hundekaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart. Die Haftung für Mängel konnte gegenüber einem Verbraucher nicht ausgeschlossen werden. Hier ist im Ergebnis eine Minderung des Kaufpreises um 50 % gerechtfertigt (€ 700,-).

Die Züchterin haftet jedoch nicht für die Tierarztkosten, sie trifft kein Verschulden. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Frau weder Kenntnis von dem Gendefekt noch musste sie davon Kenntnis haben. Bei dem Mops-Welpen war im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keine Krankheit erkennbar. Zudem litten weder die Eltern noch die Geschwister des Hundes an dieser Krankheit. Ein entsprechender Gentest war im Jahr 2012 in Deutschland nicht verfügbar. Schließlich hat die häufige Belegung der Mutterhündin auf diese Krankheit keinen Einfluss.

LG Ingolstadt, Urteil vom 6. 5. 2017, 33 O 109/15

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