Vorsorgevollmacht: Wann sie durch eine gerichtliche Betreuung ersetzt werden kann
Eine 82-jährige Frau konnte ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Parkinson- und Demenzerkrankung nicht mehr ausüben. Bereits 2014 hatte sie für diesen Fall vorgesorgt und ihren Kindern jeweils eine Vorsorgevollmacht erteilt. In der Folgezeit wurde sie von ihrem Ehemann zu Hause gepflegt, bis dieser selbst erkrankte.
Daraufhin veranlasste der Sohn den Umzug der Frau näher zu ihm hin in ein 200 km von ihrem bisherigen Wohnort entferntes Pflegeheim. Der Ehemann zog zunächst mit um, kehrte dann aber wieder in die Ehewohnung zurück. Er besuchte seine Frau seither mehrmals wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Als der Ehemann sie wieder zu sich holen wollte, waren die Kinder damit nicht einverstanden.
Um sein Anliegen durchzusetzen, regte der Ehemann ein Betreuungsverfahren an. Das entschied der Bundesgerichtshof letztinstanzlich zu seinen Gunsten, weil man die Nähe zum Ehepartner höher bewertete als die Nähe zum Sohn. Hinzu kam, dass der Ehemann alternativ die Unterbringung seiner Frau in einem Pflegeheim in der Nähe vorgeschlagen hatte.
BGH, Beschluss vom 21.4.2021, XII ZB 164/20