Direkt zum Inhalt

Vaterschaftsbehauptung in sozialen Medien verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Mannes

Familie & Vorsorge 30. Oktober 2016
Image
Vaterschaftsbehauptung in sozialen Medien verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Mannes

© undrey / fotolia.com

Wer eine nicht nachgewiesene Vaterschaft gegen den Willen des angeblichen Vaters über Facebook & Co. in alle Welt hinausposaunt, begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Derartige Behauptungen sind zu unterlassen und zu widerrufen.

Ein Mann aus Saudi-Arabien hatte während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011 eine Münchnerin kennengelernt, die im Jahr 2012 eine Tochter bekam. Die Frau behauptete anschließend immer wieder, unter anderem in sozialen Medien, dass der Mann der Vater ihrer Tochter ist. Zudem veröffentlichte sie in sozialen Medien Bilder des angeblichen Vaters und Bilder ihrer Tochter. Letztere untertitelte sie mit „Tochter des … (Name des Saudis)“. Der bestritt allerdings, Vater des Kindes zu sein, und verklagte die Frau. Mit Erfolg.

Der Frau wurde zum einen vom Gericht auf Unterlassung verurteilt. Es ist ihr künftig untersagt zu behaupten, dass der Mann der Vater ihrer Tochter ist. Und es ist ihr untersagt, Abbildungen des angeblichen Vaters mehr in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Zum anderen muss sie ihre Behauptung widerrufen, da sie bislang keinen Nachweis für die Vaterschaft erbracht hat.

Durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Bilder des angeblichen Vaters ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien habe die Frau gegen dessen Persönlichkeitsrecht verstoßen. Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ausnahme: Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte. Der Einzelne müsse selbst entscheiden können, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden sollten. Er müsse selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen dürfen.

Die Widerrufsverpflichtung begründete das Gericht damit, dass in solchen Fällen die Unterlassungspflicht nicht auf bloßes Nichtstun beschränkt sein darf. Von einem Unterlassungsschuldner kann vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen.

AG München, Urteil vom 12.4.2016, Az. 161 C 31397/15