Urne darf nicht in jedem Fall umgebettet werden
Eine aus Thüringen stammende Frau wollte die Urne mit der Asche ihrer Mutter auf einen Friedhof in ihrem neuen Wohnort umbetten lassen, damit sie sich dort besser um das Grab kümmern könne. Es habe auch dem Willen der Mutter entsprochen, dass die Asche im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mitgenommen werde. Die Mutter und sie seien noch vor der Wende aus der ehemaligen DDR nach Westdeutschland gegangen. Mittlerweile lebe sie, die Tochter, wieder in der Heimat.
Die Kirchenstiftung lehnte die Umbettung vor Ablauf der auf dem Friedhof geltenden Ruhezeit von zehn Jahren mit der Begründung ab. Nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden dürfe ein Toter in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden.
Nur wenn wichtige Gründe vorlägen, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurücktreten müsse, sei eine Ausnahme zu machen. Das angerufene Verwaltungsgericht Ansbach sah das auch so. Selbst das Argument der Tochter, ihr Recht auf Totenfürsorge sei durch den Umzug in eine etwa 270 Kilometer entfernte Stadt in Thüringen erheblich eingeschränkt, zog nicht.
(VG Ansbach, Urteil vom 3.8.2016, Az. AN 4 K 16.00882)