Sparkasse kann bei vorliegender Vorsorgevollmacht nicht auf Bankvollmacht bestehen
Eine über 80-jährige Frau litt an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung und befand sich im Hospiz. Sie erteilte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Sparkasse, bei der die Vollmachtgeberin ein Konto unterhält, verweigerte der Tochter, Verfügungen über ein Konto ihrer Mutter zu tätigen. Die Mutter solle persönlich im Rollstuhl in die Filiale kommen, um dort eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen. Alternativ müsse ein Betreuer vom Gericht bestellt werden.
Das Landgericht Hamburg hielt das Ansinnen der Bank für unzulässig. Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten seien es gerade, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Liege wie hier eine Vorsorgevollmacht vor, gehe diese einem gerichtlichen Betreuungsverfahren in der Regel vor. Nur wenn anzunehmen wäre, dass die Vollmacht nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden ist bzw. nicht mehr dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, dürfe das Kreditinstitut die Vollmacht ignorieren. Kann demnach die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung.
LG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2017, Az. 301 T 280/17
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und liegt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Sollte sich der BGH aber im Sinne der Hamburger Richter entscheiden, können Banken und Sparkassen dies nicht länger ignorieren. Höchstrichterliche Rechtsprechung muss beachtet werden.