Sonderkündigungsrecht bei Strom und Gas auch bei Preiserhöhung
In der Regel werden Gas- und Stromverträge mit einer Kündigungsfrist und einer Mindestvertragslaufzeit vereinbart, an die sowohl der Kunde als auch der Anbieter gebunden sind.
Allerdings steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere wenn der Anbieter zum Beispiel die Preise erhöht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Vertragsbedingungen ändert. Je nach Anbieter besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vertragspartner umzieht oder verstirbt. So soll sichergestellt werden, dass die Kunden nicht an eine für sie negative Vertragsänderung gebunden sind.
Bei Preiserhöhungen haben Kunden grundsätzlich immer ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn die Preiserhöhung durch Steuererhöhung oder durch staatliche Ablagen oder Umlagen zustande kommt. Etwaige Preiserhöhungen müssen spätestens 4-6 Wochen (Grundversorger mind. 6 Wochen; andere Anbieter mind. 4 Wochen) vorher angekündigt werden. Der Strom- und Gasversorger muss ferner den Kunden auf sein Sonderkündig hinweisen. In der Regel wird eine Frist von 2 Wochen festgelegt, in der der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Unterlässt der Anbieter die Ankündigung der Preiserhöhung oder erfolgt dieser verspätet, ist die Preiserhöhung unwirksam.
Sollte Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zustehen, sollten Sie dieses selbst ausüben und nicht dem neuen Anbieter überlassen. Kündigen Sie noch heute außerordentlich Ihren Strom- und Gasanbieter mit Smartlaw!