Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Ein Überblick
Auch andere Gesetze sind betroffen bei einer der umfangreichsten Reformen seit der Schuldrechtsreform. Auf einige Änderungen hinsichtlich des BGBs soll hier eingegangen werden:
Vormundschafts- und Betreuungsrecht:
Sowohl die Rechte des Betreuten als auch die Rechte des Mündels sollen gestärkt werden. Dies geschieht durch mehr Mitspracherechte und eine stärkere Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen.
Außerdem tritt ein neues Gesetz in Kraft. Das Betreuungsorganisationsgesetz fasst sämtliche Vorschriften zur ehrenamtlichen und beruflichen Betreuung, zu Betreuungsbehörden sowie Betreuungsverfahren zusammen. Die Auswahl eines Betreuers wird zukünftig nach strengeren Regeln erfolgen. Auch die gerichtliche Kontrolle in Bezug auf Pflichtwidrigkeiten des Betreuers wird gestärkt.
Das Vormundschaftsrecht wird neu gegliedert. Besondere Betonung findet nun die Personensorge. Grundsätzlich soll die Bestellung eines ehrenamtlichen Vormundes Vorrang genießen vor dem beruflichen oder behördlichen Vormund.
Aufwandsentschädigungen sind im BGB nur noch für ehrenamtliche bzw. nicht berufsmäßige Betreuer und Vormünder vorgesehen. Ansonsten gilt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Weitere Änderungen:
Ehegatten kommt nun ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Angelegenheit der Gesundheitssorge zu (§ 1358 BGB n.F.). Ehegatten können sich nun bei Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten, wenn der vertretene Ehegatte nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Dies ist jedoch kein allumfassendes Vertretungsrecht, sondern auf bestimmte Gesundheitsangelegenheiten beschränkt.
Die Vorsorgevollmacht findet in § 1829 BGB n.F. zwar eine neue Rechtsgrundlage, aber inhaltlich ändert die Reform nicht viel. Für Vorsorgevollmachten, die vor dem 01.01.2023 erstellt wurden, ist ein Verweis auf die entsprechenden Vorschriften der alten Fassung des BGB nicht schädlich. Dadurch wird die Vorsorgevollmacht nicht unwirksam. Neu ist jedoch die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht bei eventuellem Missbrauch der Vollmacht diese vorübergehend außer Kraft setzen kann.
Geregelt wird nun auch ein Widerrufsrecht des (Kontroll-)Betreuers, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam.
Auch hinsichtlich der Patientenverfügung gibt es keine inhaltlichen Änderungen. Es besteht jedoch nach der Reform die Möglichkeit, eine Patientenverfügung unabhängig von einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren (§ 78a BnotO n.F. i.V.m. § 9 VRegV n.F.).
Dies stellt nur einen Überblick zu den anstehenden Änderungen durch das "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ dar.