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Nichtehelicher Vater kann gemeinsames Sorgerecht verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht

Familie & Vorsorge 5. August 2016
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Nichtehelicher Vater kann gemeinsames Sorgerecht verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht

© nadezhda 1906 / fotolia.com

Haben die unverheirateten Eltern eines Kindes kein gemeinsames Sorgerecht, richtet sich die vom Vater später beantragte gemeinsame Sorge nach denselben Grundsätzen wie bei bestehender gemeinsamer Sorge. Das Kindeswohl ist entscheidend.

Der Vater einer 2009 nichtehelich geborenen Tochter beantragte das gemeinsame Sorgerecht, nachdem er sich von der Mutter 2012 getrennt hatte. Eine gemeinsame Sorgeerklärung hatte das Paar während seines Zusammenlebens nicht abgegeben. Die Mutter war deshalb allein sorgeberechtigt und lehnte eine künftige gemeinsame Sorgeberechtigung ab. Es kam zum Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof ging.

Das Kindswohl als Maßstab

Der Familiensenat des BGH kam dabei zu folgendem Ergebnis: Das Kindeswohl ist immer der vorrangige Maßstab für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei ist in gleicher Weise über das Sorgerecht zu entscheiden wie bei der Trennung von Eltern, die schon vorher gemeinsam sorgeberechtigt waren. Eine Alleinsorge ist ausnahmsweise in beiden Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Das ist der Fall, wenn zwischen den Partnern ein besonders schwerwiegendes Zerwürfnis besteht. Das heißt, beide Partner sind nicht in der Lage, gemeinsam zu entscheiden, was sich das möglicherweise belastend auf das Kind auswirkt. Das gilt insbesondere für Entscheidungen, die Eltern nur gemeinsam treffen können, weil sie schwere oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Erhebt ein Elternteil Einwände gegen die Übertragung der elterlichen Sorge wie hier, muss das Familiengericht außerdem alle für das Kindeswohl erheblichen Umstände aufklären. Dazu gehört in erster Linie die Anhörung des Kindes selbst. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kinder, die sich altersbedingt noch nicht äußern können. Eine Belastung des Kindes spricht dagegen nur im Ausnahmefall gegen eine Anhörung.

(BGH, Beschluss vom 15.6.2016, Az. XII ZB 419/15)