Kita-Streik: Keine Rückerstattung der Gebühren
Eltern, deren Kinder in einem bestreikten, städtischen Kinderhort betreut wurden, nahmen das (begrenzte) Betreuungsangebot in einer sogenannten „Notgruppe“ nicht wahr, sondern organisierten stattdessen mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Betreuung auch über den Nachmittag. Sie verlangen ihre gezahlten Monatsbeiträge zurück, da der Hort während der zwei Wochen keine regelmäßige Betreuung angeboten habe. Die Stadt lehnt eine Erstattung der Gebühren ab, da nach ihrer Satzung eine Beitragsrückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung der Kita nicht vorsehe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Stadtverwaltung Recht. Erstens war der Hort nicht geschlossen. Immerhin gab es im fraglichen Zeitraum eine „Notbetreuung“.
Zweitens darf die Stadt in der Satzung eine Beitragsrückerstattung im Streikfall ausschließen. Denn die Monatsbeiträge stellen keine Einzelabrechnung, sondern einen pauschalen Kostenbeitrag dar, der nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Personalkosten des Horts deckt.
Bleibt die Einrichtung für ein paar Tage geschlossen, senken sich daher dadurch die Monatsbeiträge in der Regel nicht. Denn das Streikrecht ist durch das Grundgesetz geschützt und die Allgemeinheit muss hinnehmen, dass hin und wieder gestreikt wird. Ist daher nichts Gegenteiliges geregelt, sind Sie auf die Kulanz der öffentlichen Hand angewiesen.
VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14.07.2016, 4 K 123/16.NW