Keine Hinterbliebenenversorgung bei Versorgungsehe
Eine 53-jährige Frau hatte einen 30 Jahre älteren ehemaligen Professor geheiratet, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben war. Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-Jährige schon an verschiedenen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Witwe beantragte nun einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von etwa 1.200 Euro beim Dienstherrn des verstorbenen Professors, dem Land Rheinland-Pfalz. Das Land lehnte ab.
Keine typische Versorgungsehe
Die Klage dagegen blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht Trier stellte fest, dass die Ehe länger zwar als ein Jahr bestanden hatte. Von einer typischen Versorgungsehe nach nur kurzer Ehedauer könne nicht ausgegangen werden. Im konkreten Fall komme aber dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei der Frage, ob es sich dennoch um eine Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu.
Leide nämlich ein Versorgungsempfänger zum Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, müsse unterstellt werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Heirat gewesen sei.
Zudem müsse der große Altersunterschied der Eheleute sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Heirat des Mannes voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen (VG Trier, Urteil vom 5. 7.2016, Az. 1 K 940/16.TR).
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