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Heimvertrag: Keine fristlose Kündigung bei bloß auffälligem Verhalten von Demenzpatienten

Familie & Vorsorge 17. März 2021
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LIGHTFIELD STUDIOS / stock.adobe.com

Dass demente Heimbewohner nicht unbedingt die einfachsten Patienten sind, ist klar. Aber wo sind die Grenzen? Der Heimvertrag kann jedenfalls nicht einfach gekündigt werden, solange es nicht zur Eigen- oder Fremdgefährdung kommt.

Eine seit 2015 an Demenz erkrankte Frau lebte in einem Seniorenheim mit eigener Demenzabteilung. Der Vertrag wurde im September 2018 gekündigt. Begründung: Die Frau störe mit ihrem Verhalten den Heimfrieden erheblich.

Die Heimbetreiberin trug dazu vor, die Frau laufe ständig umher und betrete die Zimmer anderer Heimbewohner. Dies geschehe auch zur Nachtzeit. Sie ginge zudem regelmäßig in das Zimmer eines bestimmen Bewohners und schaue diesem gegen seinen Willen bei dessen Intimpflege zu. Außerdem sei sie aggressiv. Sie boxe Pflegekräfte, stelle anderen ein Bein und fahre diese mit ihrem Rollator an.

Es kam zum Räumungsprozess, der zugunsten der Heimbewohnerin ausging. Das Oberlandesgericht Oldenburg kam zu dem Ergebnis, dass der Heimbetreiberin die Demenzerkrankung der Frau bei deren Aufnahme bekannt war. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten von Demenzpatienten seien hinzunehmen. Das von der Heimbetreiberin behauptete Verhalten der Heimbewohnerin habe sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von dem Betreiber eines Pflegeheims vom demenzkranken Bewohnern einer dem Heim angegliederten Demenzabteilung noch akzeptiert werden müsse.

Anders sehe es aus, wenn  von der Heimbewohnerin eine erhebliche Gefahr für sich oder andere ausginge. Das sei hier nicht gegeben.  Es sei durch die Heimbewohnerin kein Sach- oder Körperschaden verursacht worden.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.5.2020, 1 U 156/19