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Heimbetreiber muss demente Bewohner vor sich selbst schützen

Familie & Vorsorge 22. März 2021
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Robert Kneschke / stock.adobe.com

Demente Heimbewohner sind oft noch mobil, aber auch unruhig. Deshalb besteht die Gefahr einer Selbstgefährdung. Dies müssen Heimbetreiber bei der Sicherung ihrer Patienten berücksichtigen. Andernfalls haften sie für Unfälle. So der BGH.

Im Sommer 2014 war ein an Demenz erkrankter Mann aus einem Dachfenster im dritten Obergeschoss eines Pflegeheims gestürzt. Er starb Monate später trotz vieler Operationen an den Folgen des Sturzes. Die Witwe forderte daraufhin ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,- € vom Heimbetreiber. Dieser habe nicht genügend Vorsorge zum Schutz ihres Mannes getroffen. Der Abstand zwischen Fußboden und Fenster habe nur 1,20 m betragen. Vor dem Dachfenster hätten sich zudem ein 40 cm hoher Heizkörper sowie in 70cm Höhe eine Fensterbank befunden. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn eine Vorrichtung da gewesen wäre, mit der man die Fenster nur einen Spalt weit öffnen kann.

Die Beklagtenseite hielt dagegen, dass der 64-Jährige noch sehr mobil gewesen ist, sodass dann alle Fenster in dem Gebäude hätten entsprechend ausgerüstet werden müssen. Das sei wiederum den anderen Heimbewohnern nicht angemessen gewesen.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, wo die Witwe grundsätzlich recht bekam. Das Krankheitsbild des Mannes  sei von den Vorinstanzen nicht ausreichend beachtet worden. Er sei noch sehr mobil gewesen, zugleich aber unruhig und desorientiert. Zudem habe der Mann unter Gedächtnisstörungen und Selbstgefährdungstendenzen gelitten. Durch den Heizkörper und das Fensterbrett sei es ihm möglich gewesen, das Dachfenster treppenartig erreichen können. Grundsätzlich dürfe ein dementer Pflegeheimbewohner nicht in einer Wohnung im Obergeschoss mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden, wenn eine Selbstgefährdung zu befürchten sei. Heimbetreiber müssten vielmehr Bewohner vor diesen Gefahren schützen.

BGH, Urteil vom 14.1.2021, III ZR 168/19