Gerichtlich bestellter Betreuer kann Vorsorgevollmacht des Schwiegersohns widerrufen
Eine an Demenz erkrankte Frau hatte im Jahr 2009 einer ihrer Töchter und deren Mann eine General- Vorsorgevollmacht erteilt. Später beantragten zwei weitere Töchter der Frau und die mit der Vorsorgevollmacht ausgestattete Tochter beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung mit zahlreichen Aufgabenkreisen. Dazu zählten Immobilienangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post-, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Vertretung gegenüber der Einrichtung und zu guter Letzt das Recht zum Widerruf von Vollmachten.
Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Betreuung an. Als Betreuerinnen wurden die beiden Töchter eingesetzt, die von ihrer Mutter zuvor keine Vollmacht erhalten hatten. Als erstes widerriefen die beiden vom Gericht eingesetzten Betreuerinnen die Vollmacht gegenüber dem Schwager. Dieser wehrte sich dagegen. Ohne Erfolg. Als Schwiegersohn sei er nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Er sei weder Angehöriger noch als Vertrauensperson der Betreuten einzustufen.
BGH, Beschluss vom 12.12.2018, XII ZB 387/18