Direkt zum Inhalt

Elternteilzeit und ElterngeldPlus

Familie & Vorsorge 21. Oktober 2015
Image

© Alena Ozerova / fotolia.com

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gilt nach wie vor als Wunsch vieler Eltern und als große Herausforderung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik. So bemüht sich der Gesetzgeber weiterhin die Rahmenbedingungen zu verbessern.

Zu Jahresbeginn 2015 traten deshalb Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft, die darauf abzielen, die Elternzeit flexibler zu gestalten und bei Teilzeitarbeit den Bezug des Elterngeldes zu verlängern. Es wurden dafür durch die Einführung des »ElterngeldPlus« sowie des sogenannten »Partnerschaftsbonus« neue Rahmenbedingungen geschaffen, die für Geburten ab dem 1. 7. 2015 gelten.

ElterngeldPlus: Finanzielle Anreize für die Elternteilzeit

Eltern, die frühzeitig nach der Geburt eines Kindes wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, erhalten finanzielle Anreize. Zwar liegt die Höhe des ElterngeldPlus bei höchstens der Hälfte des Elterngeldbetrages, die Bezugszeit des Elterngeldes verlängert sich jedoch Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate und durch die verlängerte Bezugsdauer ist die Elterngeldsumme im Einzelfall höher. Wer gemeinsam betreut, profitiert noch mehr. Denn gehen Mutter und Vater zeitgleich in Teilzeit – für vier Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden –, erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Aber auch Alleinerziehende bekommen vier weitere ElterngeldPlus-Monate, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Eltern sollen im Ergebnis also mehr Geld durch eine längere finanzielle Unterstützung gewinnen und auch mehr Zeit erhalten.

Neuregelungen seit 1. Juli 2015

Weiterhin gibt es Neuregelungen, die für alle Eltern von ab dem 1. 7. 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern gelten. Die Elternzeit kann künftig noch flexibler gestaltet werden. So kann sie länger dauern. Dann können Sie 24 Monate statt bisher nur zwölf zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes beanspruchen.

Weiterer Vorteil: Bei dieser Entscheidung ist der Arbeitgeber ab sofort außen vor, denn er muss dem nicht mehr zustimmen.