Direkt zum Inhalt

Eine Betreuerin darf sich nicht sittenwidrig das Erbe erschleichen

Familie & Vorsorge 17. Juni 2024
Image
Ein Tisch mit Unterlagen. Im Vordergrund ist ein Umschlag. Auf diesen liegt ein Füllfederhalter und ein Wachsstempel. Der Umschlag mit mit einem roten Wachssiegel versehen.

burdun / stock.adobe.com

Schafft es eine Betreuerin ein Testament zu ihren Gunsten errichten zu lassen, heißt dies nicht, dass sie auch tatsächlich Erbin wird. Erschleicht sich die Betreuerin die Erbeinsetzung ist das Testament sittenwidrig und daher unwirksam. Die Betreuerin wird nicht Erbin.

Eine 92-jährige Erblasserin wurde zusammen mit ihrer einzigen Tochter und nächsten Angehörigen ins Krankenhaus eingeliefert. Die Tochter verstarb kurz darauf. Nach zwei Tagen wurde für die Erblasserin vom Betreuungsgericht eine Berufsbetreuerin bestellt. Diese war der Erblasserin jedoch vollkommen unbekannt. Bereits nach einigen Tagen hatte die Betreuerin dann einen Notar mit der Erstellung eines Testaments zu ihren Gunsten beauftragt, welches dann zwei Wochen später auch beurkundet wurde.

Als die Erblasserin wenig später verstarb, beantragte die Betreuerin einen Erbschein. Dieser wurde vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt, da dieses das Testament als sittenwidrig nach § 138 BGB und damit als nichtig ansah. Auch das Oberlandesgericht Celle hat sich dieser Meinung angeschlossen. Die Betreuerin habe hier ihren Einfluss und ihre Stellung ausgenutzt, um die kranke und alleinstehende Erblasserin unzulässig zu beeinflussen. Dieses Verhalten widerspreche den guten Sitten und sei daher als rechtswidrig zu werten.

OLG Celle, Beschluss vom 11.1.2024, 6 W 175/23

Tipp: Gerade wenn es keine oder nur sehr wenige nächste Angehörige oder Vertrauenspersonen gibt, ist es besonders wichtig, den letzten Willen und die Vorsorgeverfügungen auch im Hinblick darauf zu regeln, dass eine solche Person vor dem Erblasser verstirbt. Smartlaw unterstützt Sie dabei.