Ein Kind von gleichgeschlechtlichen Elternteilen hat überall in der EU ein Recht auf Ausweisdokumente
Eine mit einer Britin verheiratete Bulgarin lebte seit 2015 in Spanien. Eine der Frauen bekam dort 2019 ein Kind. Diesem stellten die spanischen Behörden eine Geburtsurkunde aus, in der beide Frauen als »Mutter« genannt sind. Ausweispapiere für das Kind beantragte die Bulgarin in Sofia. Voraussetzung hierfür ist nach bulgarischem Recht allerdings eine bulgarische Geburtsurkunde. Dort könnten aber nur eine Mutter und ein Vater eingetragen werden, so die Behörde. Eine Geburtsurkunde mit zwei Müttern sei mit der bulgarischen Identität und Ordnung nicht vereinbar.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, das die Abstammung des Kindes keine Rolle spielt. Die rechtliche Elternschaft der Bulgarin reiche aus, um auch dem Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit zu vermitteln. Bulgarien müsse nicht die lesbische Ehe, wohl aber die von Spanien bescheinigte rechtliche Elternschaft beider Frauen anerkennen.
Ein EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, sei verpflichtet, dem Kind einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen. Einen Widerspruch zur nationalen Identität und öffentlichen Ordnung Bulgariens sahen die Luxemburger Richter nicht.