Betreuung Erwachsener: Gutgläubigkeit schützt den Betreuer vor Haftung
Eine gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete nach dem Tod der von ihr betreuten Person zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Dass der Betreute zu diesem Zeitpunkt schon tot war, wusste sie nicht, der Rentenversicherungsträger allerdings auch nicht. Der Rentenversicherungsträger forderte später von der Betreuerin die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente und klagte.
Die Sache ging bis zum Bundessozialgericht. Das gab der Betreuerin recht. Zwar hatte sie durch die Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich anzulasten. Sie durfte als Betreuerin aufgrund ihrer Gutgläubigkeit trotz des Todes des Versicherten noch rechtlich wirksam handeln. In Für diese Fälle besteht eine Haftungsfreistellung. Diese gilt auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers.
(BSG, Urteil vom 14.12.2016, Az. B 13 R 9/16 R)
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