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Betreuer kann Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung nicht einfach ändern

Familie & Vorsorge 26. Februar 2020
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Photographee.eu / stock.adobe.com

Auch wenn ein Betreuer einen allumfassenden Aufgabenkreis hat, weil der Betreute im Koma liegt, gibt es Grenzen in seiner Verfügungsberechtigung. Er darf die Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung nicht ohne Weiteres ändern.

Ein Mann hatte im Jahr 1989 eine Lebensversicherung abgeschlossen und in dem Versicherungsvertrag seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte benannt. Im Jahr 1993 fiel der Versicherungsnehmer unfallbedingt ins Koma. 1994 wurde die Ehe geschieden. Zum Betreuer des Versicherungsnehmers wurde im Jahr 1993 dessen Vater. Der übertragene Aufgabenkreis war umfassend. Im Oktober 1994 wandte sich der Vater des Betroffenen „in seiner Eigenschaft als Betreuer“ an die Lebensversicherungsgesellschaft. Er informierte die Versicherung über die Scheidung seines Sohnes und bat darum, anstatt der bisherigen Ehefrau selbst als bezugsberechtigte Person vorgemerkt zu werden.

Die Lebensversicherung war damit einverstanden und bestätigte dem ihm noch im Oktober 1994, dass er als Vater der neue Bezugsberechtigte ist. Der Sohn verstarb Ende 2011.  Der Vater erhielt daraufhin die Lebensversicherungssumme in Höhe von rund 70.000,- € ausgezahlt. Zwei Jahre später wandte sich die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers an die Versicherungsgesellschaft und verlangte ihrerseits die Auszahlung der Versicherungssumme. Tatsächlich wurde der Ex-Frau der Betrag ausgezahlt, weshalb nun der Betrag vom Vater des Verstorbenen zurückgefordert wurde.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Der Vater wurde verurteilt, das Geld in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Mann habe in seiner Eigenschaft als Betreuer kein Recht gehabt, die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu seinen Gunsten zu ändern.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Änderung der Bezugsberechtigung „aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Einwilligung des Betreuten unwirksam“ war. Eine solche Einwilligung des Betreuten sei nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bis zum 31. Dezember 2007erforderlich gewesen. Ohne die schriftliche Einwilligung des Sohnes sei die Änderung der Bezugsberechtigung auf den Vater hier unwirksam.

BGH, Urteil vom 25.9.2019, IV ZR 99/18