Vermieter muss Mietverhältnis bei unbekannten Erben über eine Nachlasspflegschaft beenden können
Eine verwitwete und kinderlose Frau verstarb in ihrer Mietwohnung. Die Vermieterin wollte daraufhin die Wohnung kündigen, um sie neu vermieten zu können. Da ihr die Erben der Mieterin jedoch unbekannt waren, beantragte sie beim Nachlassgericht, eine Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und zur Rückgabe der Wohnung einzurichten. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft setze voraus, dass ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Das Gericht gab der Vermieterin recht. Wenn ein Nachlassgläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte eine Nachlasspflegschaft beantrage, so sei dem Antrag stattzugeben, wenn die Erben noch nicht feststehen würden. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass selbst sei nicht Voraussetzung. Denn gerade wer als Vermieter die Wohnung des Verstorbenen kündigen und räumen lassen wolle, sei auf eine solche Nachlasspflegschaft angewiesen, um die Kündigung auszusprechen und Räumung zu bewirken.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.4.2021, 3 W 35/21