Pflichtteilsanspruch: Belegvorlage zur Ermittlung nur ausnahmsweise
Januar 2019 verstarb die Ehefrau, Alleinerbe war der Ehemann. Der Sohn der Verstorbenen machte daraufhin gerichtlich gegen den Erben Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage geltend, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können.
Das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Erben. Es bestehe im Rahmen eines Auskunftsanspruchs kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehöre und die Beurteilung seines Werts ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich sei. Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss sei. Beide Ausnahmefälle lagen hier nicht vor.
OLG München, Urteil vom 23.8.2021, 33 U 325/21