Auswirkungen von Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft auf die Erbfolge
Allerdings gestaltet sich die Ermittlung der Erbfolge in manchen Fällen etwas komplexer – zum Beispiel wenn eine Gütertrennung vereinbart wurde.
Erbfolge bei Gütertrennung
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für die Erbfolge bei einer vereinbarten Gütertrennung eine einfache Regelung vor: Der verbleibende Ehepartner wird nur dann Alleinerbe, wenn keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung des Erblassers vorhanden sind.
Falls dieser Kinder oder Enkel hinterlässt, also Verwandte erster Ordnung, teilt sich der Ehepartner mit diesen das Erbe zu gleichen Teilen: Bei einem Kind erhält er die Hälfte des Erbes, bei zweien ein Drittel. Ab vier Kindern wird der Ehepartner bevorzugt behandelt: Er erhält im jeden Fall ein Viertel des Erbes – egal mit wie vielen Kindern das Erbe zu teilen ist.
Zu Verwandten der zweiten Ordnung zählen die Großeltern des verstorbenen Partners sowie dessen Eltern und deren Kinder. Falls diese noch leben, erhält der Ehepartner unabhängig von deren Anzahl die Hälfte des Vermögens.
Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft
Treffen Ehepartner keine andere Regelung, leben sie automatisch in dem Status einer Zugewinngemeinschaft. Nach § 1363 ist die Zugewinngemeinschaft eine Unterart derGütertrennung. Hier bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt. Wenn ein Partner stirbt, wird jedoch ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der überlebende Ehegatte erhält hierbei zusätzlich ein Viertel der Erbschaft. Durch die pauschale Erhöhung des Erbanteils ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zugewinns sollen langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermieden werden.
Ohne ein gültiges Testament tritt bei der Zugewinngemeinschaft die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Vorteil „Voraus“
Ob Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung: Der sogenannte Voraus gerät dem verbliebenen Ehepartner in jedem Fall zum Vorteil. Der Voraus umfasst alle Güter, die zum gemeinsamen Haushalt gehören. Dazu zählen Möbel, Elektrogeräte, Teppiche, Geschirr oder Hochzeitsgeschenke. Teilen muss der Ehepartner diese Dinge nur mit Erben der ersten Ordnung – einen gesetzlichen Anspruch hat er dann nur auf die Objekte, die zu der Führung eines angemessenen Haushaltes notwendig sind. Verwandte der zweiten Ordnung besitzen keinen Anspruch auf den Voraus.