Direkt zum Inhalt

Widerrufsrecht gilt auch für den Kauf eines maßangefertigten Kurventreppenlifts

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 7. März 2022
Image

Pond Thananat / stock.adobe.com

Als Verbraucher müssen Sie auch dann über das Ihnen zustehende gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht informiert werden, wenn Sie einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines eigens angepassten Kurventreppenlifts abschließen.

Ein Unternehmen vertreibt Kurventreppenlifte. Das sind Treppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Der Hersteller ist der Auffassung, für diese Art von Produkten bestehe grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht – ausgenommen sei ein bestimmtes Modell. Diese Information gab er mit der Werbung an seine Kunden weiter.

Verbraucherschützer vertraten dagegen die Rechtsauffassung, das Widerrufsrecht umfasse auch Verträge über die Lieferung eines angepassten Kurventreppenlifts mit Montage. Deshalb sei die fehlerhafte Unterrichtung der Kunden wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Verbraucherzentrale: Beim Kauf eines maßangefertigten Kurventreppenlifts besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Darüber müssen die Kunden informiert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag über die Lieferung und Montage des Lifts, für die eine passende Laufschiene angefertigt und im Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss, nicht in den Räumen des Unternehmens abgeschlossen wird.

Die obersten Richter sorgten mit dem Urteil für Rechtssicherheit. Die Hersteller argumentierten bislang, beim Treppenliftbau handle es sich rechtlich um einen sogenannten »Werklieferungsvertrag«. Für diese Art von Verträgen räumt das Gesetz kein Widerrufsrecht ein.

Der BGH sieht dies anders: Beim Kauf eines Kurventreppenlifts mit individuell angepasster Schiene liegt ein sogenannter »Werkvertrag« vor – und kein »Vertrag zur Lieferung von Waren« (§ 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Werkvertrag umfasst das Recht zum Widerruf. Folge: Darüber muss der Hersteller seine Kunden ordnungsgemäß informieren.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher Leistung der Schwerpunkt liegt. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts steht für den Kunden der Einbau des funktionstauglichen Lifts im Vordergrund, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf seine Wohnverhältnisse sichergestellt wird. Der hierfür erforderliche Aufwand spricht zudem für das Vorliegen eines Werkvertrags. Die Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift ist demgegenüber nachrangig.

BGH, Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20