Widerruf oder Rücktritt eines Messekaufes möglich?
Eine Fachfirma für Kachelofen- und Kaminbau unterhielt auf der Verkaufsmesse »Landauer Wirtschaftswoche 2017« einen Messestand. Ein Messebesucher schloss dort nach einem etwa 1,5-stündigen Beratungs- und Verkaufsgespräch einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Errichtung eines wassergeführten Heizkamins zu einem Gesamtwerklohn in Höhe von € 16.900,- ab.
Eine Woche später wollte der Mann vom Vertrag Abstand nehmen. Erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Darüber hinaus ließ er den Vertrag durch einen Anwalt widerrufen, vorsorglich kündigen und hilfsweise anfechten. Er sei zu einem unverbindlichen Gespräch zum Messestand gekommen, aufgrund der Überredungskünste der Mitarbeiter des Kaminbauers habe er dann den Vertrag jedoch unterschrieben.
Der Ofenbauer stellte für den geplatzten Vertrag € 6.472,- in Rechnung, die der Kunde nicht zahlen wollte.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken verurteilte ihn zur Zahlung. Wer als Käufer zu Hause seinen Kauf bereut und glaubt, ihm steht allein aufgrund eines Messekaufs ein Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht zu, irrt, schrieben die Richter ins Stammbuch.
Das 14-tägige gesetzliche Widerrufsrecht setzt voraus, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzvertrag (z. B. Online-Kauf) geschlossen wurde. Der Kauf eines Produkts auf einer Messe fällt jedoch nicht in diese rechtliche Kategorie. Denn ein Messestand gilt als sogenannter „beweglicher Geschäftsräumen“, im dem ein Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 S. 1 BGB).
Dem entspricht, dass der Messestand der Kaminbaufirma auf der »Landauer Wirtschaftswoche 2017« so gestaltet, dass für einen durchschnittlichen Messebesucher sofort erkennbar war, dass die dort ausgestellten Kaminprodukte zum Verkauf angeboten werden. Der Stand diente nach seinem Erscheinungsbild und dem Charakter der Messe erkennbar dem Zweck eines Vertragsabschlusses. Folge: Ein dort abgeschlossener Vertrag kann nicht widerrufen werden.
Auch ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Der Kunde hat den Vertrag vielmehr bewusst abgeschlossen, um sich die angebotenen »Messekonditionen« zu sichern. Dabei wurde er nicht bedroht oder unzulässig unter Druck gesetzt. Ein befristeter Sonderpreis ist rechtlich als Werbung zulässig.
Auf ein vertragliches oder gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht kann der Kunde sich auch nicht berufen. Ein Rücktrittsgrund ist nicht ersichtlich.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2019, 5 U 72/19