Widerruf möglich - wann ist ein Partnervermittlungsvertrag erfüllt?
Eine ältere Dame hatte mit einer Agentur »Glück für Zwei« einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen. Sie fand in der Zeitung eine Anzeige, die eine Agentur geschaltet hatte. Einen Tag später kam ein Vertreter der Agentur bei der Frau zu Hause mit einem Vertrag vorbei, den sie dort unterschrieb.
Sie sollte im Voraus für 21 von der Agentur zusammengestellte und übergebene Partnervorschläge insgesamt € 8.330,- bezahlen. Die Frau kam dieser Verpflichtung nach. Sie übergab das Geld einem Boten, der ihr zugleich die ersten drei Partnervorschläge mitbrachte.
Eine Woche nach Vertragsschluss widerrief sie den Vertrag. Sie forderte das bereits gezahlte Honorar zurück. Unmittelbar danach bekam sie noch 17 Kandidaten vorgeschlagen.
Die Agentur machte geltend, dass der Gesamtaufwand bereits entstanden sei, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits 21 Partnervorschläge herausgesucht worden waren. Sie berief sich auf eine Klausel im Vertrag, wonach das Widerrufsrecht vor Ablauf der gesetzlichen Frist endet, wenn die Leistung vorher in vollem Umfang erbracht wurde. Die Frau argumentierte dagegen, der Vertrag sei nicht vollständig erfüllt gewesen. Sie habe lediglich drei Vorschläge erhalten.
Der BGH entschied, die Agentur muss der Dame den überwiegenden Teil der im Voraus geleisteten Zahlung erstatten. Die Kundin hat einen anteiligen Erstattungsanspruch in Höhe von € 7.139,-. Er berechnet sich auf der bereits anteilig durch die Übergabe erbrachten Leistung.
Denn die Hauptleistungspflicht einer Partnervermittlungsagentur besteht nicht nur darin, geeignete Kontakte zusammenzustellen. Diese müssen dem Kunden auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Erst dann ist der Vertrag erfüllt.
Maßgeblich ist also die Zahl der bereits an den Kunden übergebenen Partnervorschläge. Für den Kunden kommt es allein darauf an, die ausführlichen Vorschläge mit Namen und Kontaktdaten zu erhalten. Hiervon hatte die Klägerin bis zu ihrer Kündigung erst drei bekommen.
Folge: Der Vertrag war bis dahin nicht vollständig erfüllt. Die Kundin konnte ihn widerrufen. Vorausgesetzt wird weiter, es handelt sich um einen Vertragsschluss mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume. Auch das ist hier erfüllt. Zudem erfolgte der Widerruf rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
Die davon abweichende Regelung im »Kleingedruckten« des Partnervermittlungsvertrages ändert nichts daran. Die Klausel ist unzulässig. Sie benachteiligt die Kundin unangemessen. Die Hauptleistung der Agentur – hier: Übergabe konkreter Partnervorschläge – darf nicht in den AGB auf die interne Zusammenstellung der Partnervorschläge reduziert werden.
Folge: Bei der Rückforderung des Honorars nach einem zulässigen Widerruf ist nach einer Teilleistung eine entsprechende Quotelung vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 6.5.2021, III ZR 169/20