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Wann mehrere Widerrufsbelehrungen im Onlineshop zulässig sind

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 22. Dezember 2021
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DatenschutzStockfoto / stock.adobe.com

Anbieter dürfen im Onlineshop für unterschiedliche Produkte verschiedene Widerrufsbelehrungen verwenden (z.B. für Speditionsware bzw. Standardware). Sie müssen Kunden nicht vorab informieren, welche Version für ihren Kauf einschlägig ist.

Ein Onlinehändler für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen stellte in seinem Shop zwei Widerrufsbelehrungen bereit. Eine betraf den Verkauf von paketversandfähiger Ware, die andere den Verkauf von nicht-paketversandfähiger Speditionsware (z.B. Matratzen).

Kunden, die beispielsweise eine Matratze bestellten, mussten ein Häkchen anklicken, dass sie die Widerrufsbelehrung des Händlers zur Kenntnis genommen hatte. Klickten sie den Link „Widerrufsbelehrung“ an, wurden zwei Widerrufsbelehrungen zu den jeweiligen Produktgruppen angezeigt. Inhaltlich unterschieden sich die Widerrufsbelehrungen mit Blick auf die Regelung der Rücksendekosten (z.B. trägt der Onlinehändler die Kosten der Rücksendung bei Speditionsware, bei Standardwaren trägt sie der Kunde).

Vor dem Kauf erhielten die Kunden keine Informationen darüber, ob es sich bei der Bestellung um Standardware oder um Speditionsware handelt. Darin sah ein Wettbewerbsverein die gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch den Shop-Betreiber verletzt und verlangte Unterlassung. Dem Kunden bliebe somit unklar, welche Widerrufsrechte-/-pflichten einschlägig seien.

Das Oberlandesgericht Köln stellte jedoch fest, die Widerrufsbelehrungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Der Onlinehändler erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für Speditionsware und Standardware führt.

Was unter „nicht-paketversandfähiger Ware“ zu verstehen ist, versteht der Kunde ohne Weiteres. Hinsichtlich der Höhe der anfallenden Kosten für die Rücksendung von Standardware weiß der Kunde, dass sie maximal das Porto für ein großes Paket betragen; bei Speditionsware ist diese Information unerheblich, denn der Verkäufer trägt die Speditionskosten.

Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht in sich widersprüchlich. Die eine gilt für Waren, die per Post zurückgesandt werden können, die andere für Waren, die nicht so beschaffen sind. Der Verbraucher kann anhand der Produktinformationen abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann (z.B. ein kleineres Zubehörteil) oder nicht (z.B. ein Spielturm).

Der Onlinehändler ist zudem nicht verpflichtet, Verbrauchern vor dem Kauf mitzuteilen, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann oder nicht. Die „Paketfähigkeit“ ist keine wesentliche Information im Sinne des Wettbewerbsrechts. Denn sie ist nicht geeignet, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

OLG Köln, Urteil vom 23.4.2021, 6 U 149/20