Wann haftet die Freiwillige Feuerwehr für Schäden bei einem Löscheinsatz?
Eine Frau hatte ihren Pkw auf ihrem Grundstück geparkt, als auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück ein Wohnhaus in Brand geriet und sich starker Rauch entwickelte.
Die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde rückte zum Löscheinsatz an. Sie erkundete die Brandstelle und verlegte einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw vorbei zum Brandherd. Ein Feuerwehrmann deckte den Pkw mit einer Schutzdecke ab, nachdem die Halterin nicht erreichbar war, ehe mit den Löscharbeiten begonnen wurde.
Das kalte Löschwasser auf den heißen Dachziegeln führte dazu, dass diese platzten und Splitter das geparkte Fahrzeug beschädigten. Die Geschädigte verlangte von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadensersatz. Sie argumentierte, die Sicherung des Pkw mit der Schutzdecke sei unzureichend gewesen, das Fahrzeug hätte vor dem Löscheinsatz entfernt werden müssen.
Das Landgericht Koblenz verneinte das Vorliegen eines Amtshaftungsfalles. Schadensersatz gibt es nur, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bei der Brandbekämpfung gemacht werden kann (§ 839 Abs. 1 BGB).
Vorsatz ist in diesem Fall auszuschließen. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Pflichtverletzung voraus, bei der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt wird. Davon kann hier ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Die Anforderungen an die Amtspflichten dürfen nicht überzogen werden, denn die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger.
Ihr Vorgehen beim Löscheinsatz war nicht grob fahrlässig. Im Mittelpunkt ihres Einsatzes stand der Schutz des brennenden Wohnhauses, nicht das auf dem Nachbargrundstück geparkte Fahrzeug. Feuerwehrleute müssen bei ihrem Einsatz schnell die einzusetzenden Mittel abwägen. Der Zeitfaktor ist entscheidend, sodass selbst ein Zeitverzug von wenigen Minuten, um das geparkte Fahrzeug zu entfernen, nicht abgewartet werden muss – zumal die Geschädigte nicht unmittelbar erreichbar war. Mit der Schutzdecke wurde versucht, den Pkw vor Schäden zu bewahren. Es ändert an der Beurteilung der Frage nach grober Fahrlässigkeit nichts, dass dieser Schutz im Ergebnis nicht ausreichte.
LG Koblenz, Urteil vom 18.10.2018, 1 O 45/18