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Verluste beim virtuellen Roulette sind zu erstatten

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 24. Mai 2021
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wpadington / stock.adobe.com

Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist nach deutschem Recht grundsätzlich verboten. Ein Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel ist nichtig. Ein Spieler erhält seine verlorenen Einsätze zurück.

Ein Mann aus Hessen, der nach eigenen Angaben spielsüchtig ist, hatte im Jahr 2017 über die Webseite „casinoclub.com“ an dem Online-Glücksspiel „Live-Roulette“ teilgenommen. In ein paar Wochen hatte er dabei einen Betrag von rund € 12.000,- verspielt. Das Geld verlangte er nun von dem Glücksspiel-Anbieter mit Sitz in Malta zurück.

Das Landgericht Gießen gab dem geschädigten Spieler Recht. Der Online-Glückspielanbieter muss den Verlust in voller Höhe erstatten. Begründung: Er hätte das Online-Glücksspiel überhaupt nicht anbieten dürfen, da es in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten ist.

Der Anbieter hatte keine Lizenz, Online-Glücksspiel in Deutschland anzubieten. Dabei verstößt das deutsche Verbot für Glückspiel im Internet nicht gegen europäisches Recht: Das Internetverbot gilt aktuell weiter (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Das Verbot ist weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts noch des EuGH außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt worden. Es ist deshalb uneingeschränkt anzuwenden.

Erst im Sommer 2021 sollen Neuregelungen zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten. Bis dahin ändern aber auch Duldungsregeln der Bundesländer nichts an dem Online-Verbot.

Folge: Der Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel nichtig und dem teilnehmenden Spieler sind seine verlorenen Einsätze zu erstatten.

LG Gießen, Urteil vom 25.2.2021, 4 O 84/20