Verbraucherschutz: Einzelverpackte Süßigkeiten sind abzuzählen
Bei einer amtlichen Kontrolle durch das rheinland-pfälzische Landesamt für Mess- und Eichwesen war festgestellt worden, dass auf mehreren der im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war (hier: das Bonbon »Nimm 2«), aber nicht die Zahl der enthaltenen Stücke.
Die Behörde stellte einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung fest und verhängte ein Bußgeld. Dagegen klagte der Hersteller, der in seiner Verpackung keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben erkennen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies auf die Verordnung, die eindeutig vorschreibt, dass bei einer »Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben sind«.
Sind Süßwaren in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, sind aus Verbraucherschutzgründen das Füllgewicht und die genaue Stückzahl anzugeben.
Der Informationswert für Verbraucher überwiegt die produktionstechnischen Interessen des Unternehmens. Die genaue Produktkennzeichnung über Anzahl und Gewicht ermöglicht es dem Verbraucher, das für seine Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen.
BVerwG, Urteil vom 9.3.2023, 3 C 15.21