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Urheberrechtsverstoß: YouTube muss nur Postanschrift rausgeben

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 31. August 2020
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stas111 / stock.adobe.com

Der Rechteinhaber kann bei einer Urheberrechtsverletzung (z.B. illegales Hochladen eines Films) vom Plattform-Betreiber nur die Postanschrift des Nutzers verlangen. E-Mail-, IP-Adresse oder Telefonnummer müssen nicht herausgegeben werden.

Die Firma Constantin Film Verleih ging gegen die Google Videoplattform YouTube vor. Dort hatten Nutzer verschiedene Filme, an denen Constantin Film die Nutzungsrechte für Deutschland besitzt, illegal hochgeladen.

Der Filmverleih wollte die Urheberrechtsverletzungen abmahnen und forderte YouTube und Google auf, die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer herauszugeben. Google und YouTube weigerten sich. Sie seien verpflichtet, sowohl Urheberrechte als auch die Privatsphäre der Nutzer und ihrer Daten zu schützen.

Constantin Film klagte sich bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser legte in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob der Begriff »Adressen«, wie er in der entsprechenden EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums steht, auch die E-Mail-Adressen, IP-Adressen und Telefonnummern der Nutzer umfasst.

Der EuGH stellte klar: Der Begriff der »Adresse« im EU-Recht bezieht sich lediglich auf die Postanschrift. E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer muss hingegen nicht herausgegeben werden.

Folge: Gerichte sind nach EU-Recht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Herausgabe dieser Informationen im Rahmen eines Prozesses anzuordnen. Aber zulässig wäre es zugleich, dass die EU-Staaten den Rechteinhabern (z.B. Filmproduzenten) einen umfassenderen Auskunftsanspruch gesetzlich einzuräumen. Das ist aktuell jedoch nicht der Fall.

EuGH, Urteil vom 9.7.2020, C-264/19