Unzulässige Werbung, wenn der Umschlag den Werbecharakter verschleiert
Ein niederländisches Pharmaunternehmen verschickte eine Werbebroschüre. Darin wurden Standardarzneimittel kritisiert und die eigenen Nahrungsergänzungsmittel angepriesen.
Auf die Vorderseite des Briefumschlags war ein „Zustellungs-Hinweis“ abgedruckt mit Aussagen wie: „Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen“ und „Eilige Terminsache!“.
Ein Werbeverband vertrat die Auffassung, die Werbesendung sei unzulässig, weil sie den Empfänger über den werbenden Charakter des Inhalts täusche. Der Verband beantragte, die Werbung zu untersagen.
Das Kammergericht Berlin folgte dem. Briefwerbung ist zwar grundsätzlich erlaubt. Aber sie kann als unzumutbare Belästigung gelten, wenn nicht bereits auf dem Umschlag zu erkennen ist, dass es sich um Werbung handelt, sondern dessen Gestaltung den Werbecharakter verschleiert.
Hier täuschen die Angaben auf dem Briefumschlag den Eindruck einer besonderen Dringlichkeit und Wichtigkeit des Inhalts vor. Die Gestaltung des Umschlags reicht bereits aus, von irreführender Werbung auszugehen.
In diesem Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Werbecharakter der Sendung nach dem Öffnen des Briefes sofort und unmissverständlich erkennbar ist.
KG Berlin, Urteil vom 19. 6. 2015, 5 U 7/14