Unerlaubte Werbung: Schadensersatz für Spam-Mails?
Ein Internetnutzer erhielt im Januar 2021 über eine nicht öffentliche E-Mail-Adresse bei gmx.de eine Werbe-E-Mail. Ihm wurde ein Vorteilspaket für den Erwerb von FFP2-Masken angeboten. Der Internetnutzer hielt die Werbe-E-Mail für unzulässig. Er habe weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu der Absenderin. Er verlangte deshalb zunächst Unterlassung und Auskunft über die Herkunft seiner Daten.
Die Absenderin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch war ihre Erklärung zur Herkunft der E-Mail-Adresse ungenau. Der Nutzer klagte schließlich auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen des Verstoßes gegen den Datenschutz.
Das Amtsgericht Pfaffenhofen folgte seiner Rechtsauffassung. Durch die unerwünschte Werbe-E-Mail hat die Absenderin gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Sie hat zum einen die E-Mail-Adresse des Nutzers ohne dessen Einwilligung verarbeitet; zum anderen verspätet bzw. nicht vollständig Auskunft über die Herkunft der Adresse erteilt. Deshalb erhält der Internetnutzer eine Geldentschädigung (Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).
Die Höhe der Entschädigung von € 300,– ist nach Auffassung des Gerichts im Interesse einer effektiven Abschreckung angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass mehrere Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO vorlagen.
Weiter ist das Argument einzustellen, dass der Empfänger sich mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Das sind geeignete Gründe, die zu einem belastenden Eindruck des Kontrollverlusts führen können.
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Urteil vom 9.9.2021, 2 C 133/21